Kurzwaffe ist die Definition von Schusswaffennach entsprechenden Kriterien des deutschen Waffenrechts (WaffG).
„Langwaffen; sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.“
– WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Waffentechnische Zuordnung
Pistole |
Revolver |
Der Begriff Kurzwaffe ist kein Begriff der Waffentechnik und ist nicht mit dem Begriff der Faustfeuerwaffe gleichzusetzen. Zu den Kurzwaffen zählen neben den Faustfeuerwaffen (Pistole und Revolver) ggf. auch Maschinenpistolen sowie Gewehre ohne Hinterschaft und/oder mit gekürzten Lauf, sofern sie die gesetzlichen Kriterien erfüllen. Diese werden jedoch rechtlich als Kriegswaffen bzw. verbotene Gegenstände eingestuft.
Gebrauch
Kurzwaffen eignen sich wegen ihrer geringen Größe und Gewicht gut zum ständigen Führen bei Polizei und Sicherheitskräften. In vielen Staaten dürfen sie von Bürgern auch zum Selbstschutz getragen werden.
Bei der Jagd werden Kurzwaffen für den Fangschuss bei der Nachsuche und der Fangjagd verwendet.
Beim Sportschießen ist das Pistolenschießen ist eine der schwierigeren Disziplinen. Wettkämpfe auf nationaler und internationaler Ebene werden vor allem mit
- der Luftpistole
- der Freien Pistole
- der Sportpistole und
- der Olympischen Schnellfeuerpistole ausgetragen.
Der Anschlag hat mit dem, aus Film und Fernsehen bekannten Schießen, fast nichts gemeinsam. Der Schütze steht nicht frontal zu Scheibe, sondern etwas seitlich gedreht und hält die Pistole mit ausgestrecktem Arm und mit nur einer Hand. Dies verlangt dem Schützen eine spezielle Kondition ab, um die Waffe möglichst ruhig halten zu können. Außerdem muss ein guter Schütze über eine ausgefeilte Technik verfügen, denn um den Abzug auszulösen, muss ein Gewicht von mindestens 500 g überwunden werden, was es nicht gerade einfach macht, die Pistole ruhig und sauber im Ziel zu halten.
Einzelnachweise
- WaffG, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 1. Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen, U 1. Schusswaffen, 1. (Stand 1. September 2006)
- WaffG, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 1. Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen, U 1. Schusswaffen, 2.6 (Stand 1. September 2006)
(Quellen: Wikipedia, Deutscher Schützenbund)